Tarifeinheitsgesetz
Mit dem Tarifeinheitsgesetz, das wir wahrscheinlich diesen Monat abschließend im Bundestag beraten, soll der Grundsatz der Tarifeinheit geregelt und dadurch die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gesichert werden.
Das Gesetz hat einen sehr eng begrenzten Wirkungskreis. Bevor es zur Anwendung kommt, stehen allen Beteiligten zahlreiche sinnvolle Konfliktlösungsmechanismen zur Verfügung. Das Gesetz kommt nur dann zur Anwendung, wenn zwei Gewerkschaften in einem Betrieb für dieselbe Arbeitnehmergruppe konkurrierende Tarifverträge verhandeln wollen. Nur im Konfliktfall müssen sich die konkurrierenden Gewerkschaften zum Wohle der gesamten Belegschaft einigen. Wenn dies nicht gelingt, soll der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft angewendet werden, die im Betrieb über die meisten Mitglieder verfügt. Wir stellen damit sicher, dass der Tarifvertrag mit der größten Akzeptanz gilt.
Es ist weiterhin möglich, dass mehrere Gewerkschaften in einem Betrieb Tarifverträge aushandeln, wenn sie sich darauf einigen, wer für welche Arbeitnehmergruppen verhandelt. Des Weiteren sind Tarifgemeinschaften ebenso möglich wie Sondervereinbarungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen. Das Gesetz regelt auch, dass der ausgehandelte Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft durch die kleinere Gewerkschaft übernommen werden kann.
Wichtig ist: Das Streikrecht bleibt unangetastet. Dies ist für uns Sozialdemokraten ein zentraler Punkt. Die SPD-Fraktion prüft im parlamentarischen Verfahren die geplanten Regeln genauestens hinsichtlich ihrer Eignung.