Thomas Jurk: Bericht aus Berlin

1. Investitionen und Kommunen

Über das bereits vereinbarte Investitionspaket in Höhe von 10 Mrd. Euro hinaus werden die Kommunen zusätzlich mit 5 Mrd. Euro unterstützt, so dass diese nötige Investitionen in die Infrastruktur vornehmen können. Bisher war vereinbart, die Kommunen ab 2015 bis 2017 um jeweils 1 Mrd. Euro zu entlasten. Jetzt haben wir erreicht, dass die Entlastung der Kommunen um weitere 1,5 Mrd. Euro auf insgesamt 2,5 Mrd. Euro in 2017 steigt und dann 2018 mit 5 Mrd. Euro die volle Höhe erreicht. Mit einem Sondervermögen von 3,5 Mrd. Euro wird noch 2015 ein Investitionsfonds für finanzschwache Kommunen eingerichtet. Daneben werden die Investitionen in die Verkehrswege und in die digitale Infrastruktur nochmals um 4,3 Mrd. Euro angehoben. Zusätzlich werden Mittel aus der Versteigerung von Frequenzen für den Breitbandausbau genutzt.

Unterm Strich werden wir die bereits im Koalitionsvertrag beschlossenen zusätzlichen Infrastrukturinvestitionen in Höhe von 5 Mrd. Euro verdoppeln. Außerdem erhöhen wir die Mittel für Investitionen in Energieeffizienz, Klimaschutz und Städtebau: Mit 1,2 Mrd. Euro zusätzlich wird die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz gefördert. Über 1 Mrd. Euro zusätzlich werden für Klima- und Hochwasserschutz sowie den Städtebau zur Verfügung gestellt. Weitere rund 400 Mio. Euro stehen für andere investive Zwecke bereit. Außerdem haben wir dafür gesorgt, dass durch Auflösung der Globalen Minderausgabe für das Betreuungsgeld weitere 3 Mrd. Euro für Investitionen über den gesamten Bundeshaushalt verteilt zur Verfügung stehen. Gemeinsam mit dem bereits beschlossenem Mittelaufwuchs für Kindertagesstätten, für die Städtebauförderung und der Unterstützung bei der Unterbringung von Flüchtlingen summieren sich die Hilfen für Kommunen zwischen 2015 und 2018 auf über 15 Mrd. Euro.

2. Regionalisierungsmittel

Die Bundesländer erhalten für das laufende Jahr 7,408 Mrd. Euro und damit rund 110 Mio. Euro mehr „Regionalisierungsmittel“ zur Finanzierung ihres öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Mit der Bahnreform ist die Verantwortung für den Schienenpersonennahverkehr 1996 an die Länder übergegangen. Seitdem steht ihnen auf Grundlage des sogenannten Regionalisierungsgesetzes ein Teil der Gelder aus dem Steueraufkommen des Bundes zur ÖPNV-Finanzierung zu. 2014 betrugen diese sogenannten Regionalisierungsmittel 7,3 Mrd. Euro. Die jetzt verabschiedete Änderung sichert den Ländern in diesem Jahr einen Betrag von rund 7,4 Mrd. Euro für ihren ÖPNV – der mit dem Faktor 1,5 Prozent jährlich dynamisiert wird. Damit können die Bundesländer ihren Schienenpersonennahverkehr für 2015 in heutigem Umfang aufrechterhalten.

3. Mietpreisbremse

Der vorliegende Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse sieht folgende Regelungen vor: In Lagen mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Wiedervermietung maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Welche Gebiete dies konkret sind, wird von den Ländern festgelegt. Diese Regelung kann von den Ländern für fünf Jahre in Kraft gesetzt werden. Sie soll auch für Staffelmietverträge gelten. Um weiterhin Anreize für notwendige Investitionen in den Wohnungsbau zu setzen, werden Neubauten von der Mietpreisbremse ausgenommen. Für Maklerverträge soll künftig das sog. „Bestellerprinzip“ gelten: Wer den Makler bestellt, der muss ihn auch bezahlen.

4. Frauenquote

In den TOP-160 Unternehmen in Deutschland beträgt der Anteil von Frauen in den Aufsichtsräten gerade 18,9 Prozent. Nur fünf von 160 Aufsichtsratsvorsitzenden sind weiblich. Ab 2016 müssen in börsen- und mitbestimmungspflichtigen Unternehmen mindestens 30 Prozent der Aufsichtsratsposten mit Frauen besetzt sein. Wird diese Quote unterschritten, bleiben die Aufsichtsmandate unbesetzt („Leerer Stuhl“). Die Quote gilt dabei grundsätzlich für den gesamten Aufsichtsrat als Organ (Gesamterfüllung), das heißt, Anteilseignerbank und Arbeitnehmerbank werden nicht separat betrachtet. Jedoch können Anteilseigner bzw. Arbeitnehmer dieser Regelung vor jeder Wahl widersprechen, so dass jede Bank für diese Wahl die Mindestquote gesondert zu erfüllen hat (Getrennterfüllung).

5. Flächendeckende medizinische Versorgung

Ziel des Gesetzentwurfes zur Stärkung der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) ist es, eine medizinische Versorgung auf hohem Niveau für alle Patientinnen und Patienten im Bundesgebiet sicherzustellen. Das geplante Gesetz sieht vor in von Unterversorgung bedrohten Regionen die Versorgungsstrukturen weiter zu flexibilisieren und stärker als bisher an die Realitäten anzupassen. Dies schließt beispielsweise einen für Patientinnen und Patienten vereinfachten Zugang zur ambulanten Behandlung in Krankenhäusern ein. Mit dem Ziel der Verlagerung von Versorgungskapazitäten in eben jene Regionen werden zukünftig in überversorgten Gebieten Praxen nur dann nachbesetzt, wenn dies für die Versorgung der Patienten auch sinnvoll ist. Vorgesehen ist, dass Ärzte und Krankenkassen hierüber jeweils gemeinsam vor Ort in den Zulassungsausschüssen entscheiden. Um die hausärztliche Versorgung zu stärken, sieht der Gesetzentwurf zudem vor, die Zahl der mindestens zu fördernden Weiterbildungsstellen von 5.000 auf 7.500 zu erhöhen. Darüber hinaus soll die zeitnahe Terminvermittlung bei Fachärzten durch Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen unterstützt werden.

6. Bleiberecht

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung soll eine alters- und stichtagsunabhängige Regelung geschaffen werden, um lange in Deutschland geduldeten Ausländern eine Perspektive zu eröffnen. Vorgesehen ist, dass künftig nach acht Jahren Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis – für Familien mit Kindern bereits nach sechs Jahren – erteilt werden soll. Voraussetzung hierfür soll sein, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist und mündliche Deutschkenntnisse vorhanden sind. Damit soll eine besondere Integrationsleistung gewürdigt werden. Der Gesetzentwurf sieht ebenfalls Verbesserungen des Aufenthaltsrechts für schutzbedürftige Flüchtlinge und Opfer des Menschenhandels vor. Ferner wird das Ausweisungsrecht grundlegend neu geordnet. An die Stelle des bisherigen dreistufigen Ausweisungsrechts tritt die Ausweisung als Ergebnis einer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles durchgeführten Abwägung von Bleibe- und Ausweisungsinteressen.