Kolbe: Mindestlohn gilt nicht für ehrenamtliche Tätigkeiten

Aufgrund einiger Presseartikel der vergangenen Tage und den darin geäußerten Befürchtungen, bisher ehrenamtliche geleistete Angebote der Schulen müssten wegfallen, erklärt die sächsische SPD-Bundestagsabgeordnete Daniela Kolbe (Leipzig):

„In den letzten Tagen erreichten auch mich einige Nachfragen bezüglich der ehrenamtlichen Angebote an Schulen in Nordsachsen. Zum Beispiel wird diskutiert, ob die Begleitung zwischen der Grundschule Ost und den Horten „Löwenzahn“ und „Bummi-Kneipp“ in Eilenburg aus finanziellen Gründen auf der Kippe steht. Ich kann versichern, dass der Mindestlohn für ehrenamtlich geleistete Arbeit nicht gilt. Ehrenamtliche Tätigkeiten und Aufwandsentschädigungen sind explizit vom Mindestlohn ausgenommen (siehe Auszug aus dem Mindestlohngesetz [MiLoG] unten). Besteht allerdings ein Arbeitsvertrag – etwa ein 450 Euro-Job – muss dafür Mindestlohn gezahlt werden. Ehrenamtliche Schülerbegleitung ist aber natürlich weiterhin möglich.

Sollte es weiterhin Fragen zu diesem Thema geben, so stehe ich unter den Kontaktdaten meines Bürger(-innen)büros in Leipzig für Gespräche gerne zur Verfügung.“

Hintergrund

Der persönliche Anwendungsbereich des Mindestlohns ist in § 22 MiLoG geregelt. § 22 Abs. 3 MiLoG zum Ehrenamt lautet:
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(3) Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen.
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